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Keine Ausschließung von der Hauptverhandlung wegen Tätigkeit in der Ratskammer

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 192 Heft 3 v. 20.3.2002

§§ 67, 68 und 72 StPO; Art 6 MRK:

Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss bedeutet kein Tätigwerden als Untersuchungsrichter iSd § 68 Abs 2 StPO und stellt keinen Ausschließungsgrund iS der §§ 67 und 68 StPO für die Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung dar.

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