§§ 67, 68 und 72 StPO; Art 6 MRK:
Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss bedeutet kein Tätigwerden als Untersuchungsrichter iSd § 68 Abs 2 StPO und stellt keinen Ausschließungsgrund iS der §§ 67 und 68 StPO für die Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung dar.