§§ 366 und 523 ABGB:
OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 75/01k (LGZ Graz 6. 12. 2000, 3 R 274/00m; BG Frohnleiten 25. 6. 2000, 2 C 1434/99x)
Die Zweitkl ist die Schwester der Bekl; der Erstkl ihr Schwager. Die Kl sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Diese Liegenschaft übergab die Mutter der Zweitkl und der Bekl der Zweitkl mit Vertrag vom 15. 10. 1979. Gleichzeitig räumte die Zweitkl ihrer Mutter an der Wohnung im ersten Stock des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses ein Wohnrecht ein. Die Wohnung ist rund 80 m2 groß und besteht aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Esszimmer, einem Vorraum und einem Schlafzimmer.