§ 12 Abs 2 und § 14 Abs 1 TVergG 1994; §§ 20 und 25 TVergG 1998; § 125 BVergG:
OGH 27. 6. 2001, 7 Ob 148/01t (OLG Innsbruck 7. 3. 2001, 1 R 265/00f; LG Innsbruck 31. 8. 2000, 8 Cg 11/00v)
Die kl Partei, ein gewerbebehördlich konzessionierter Betrieb für Trockenbauarbeiten, beteiligte sich an der von der bekl Partei als Bauherr des Neubaus des Bezirkskrankenhauses Kufstein nach dem Tiroler Landesvergabegesetz/Bundesvergabegesetz durchgeführten öffentlichen Ausschreibung der Trockenbauarbeiten des Behandlungstrakts. Bei Angebotseröffnung am 18. 3. 1997 lagen sieben Angebote von sieben Interessenten vor. Billigstbieter war die W. GmbH (im Folgenden kurz Firma W.) mit einem Angebot von S 9,775.278,98; das zweitbilligste Angebot war mit S 10,497.363,60 jenes der Kl, das drittbilligste lautete auf S 10,548.744,18 (jeweils brutto, inklusive Skonto). Die Bekl erteilte der Billigstbieterin am 21. 4. 1997 den Zuschlag, obwohl in deren Angebot der in der Ausschreibung geforderte Nachweis einer Haftpflichtversicherung fehlte. Über Antrag der Kl wurde vom Landesvergabeamt (LVA) Tirol ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 27. 5. 1997 festgestellt, dass im betreffenden Vergabeverfahren der Zuschlag wegen einer Rechtswidrigkeit nicht dem Bestbieter erteilt worden sei. Mangels eines Versicherungsnachweises wäre die Firma W. nach den Ausschreibungsbedingungen auszuscheiden gewesen. Wer der beste Bieter war, wurde im Bescheid nicht ausgeführt. Inzwischen hatte die Firma W. die betreffenden Bauarbeiten durchgeführt.