§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 160 BAO:
OGH 13. 3. 2001, 5 Ob 29/01b (LGZ Wien 30. 11. 2000, 47 R 894/00v)
Die Vorinstanzen hatten Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG gegen die begehrte Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin, weil ihr Begehren durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht begründet erschien. Konkret sei die in der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung gelegene Mitteilung an das Grundbuchsgericht, dass der Eintragung eines bestimmten Erwerbsvorganges Bedenken der Abgabenbehörde nicht entgegenstünden, im vorliegenden Fall nicht geeignet, den bestimmten Erwerbsvorgang so weit zu individualisieren, dass wegen der Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG die Identität mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft und der Erklärung der Abgabenbehörde unzweifelhaft sei.