§§ 1295 ff ABGB:
Die sonst von der Rsp bejahte (solidarische) Haftung des Ehestörers mit dem Ehepartner für Detektivkosten scheidet aus, wenn der betrogene Ehegatte mit der Überwachung nur das Interesse an der Beweissicherung für ein Ehescheidungsverfahren verfolgt.