§ 49 Abs 2 Z 5, §§ 66, 83 Abs 1 und § 104 JN; Art 16 Z 1 lit a EuGVÜ:
Der allgemeine Gerichtsstand des Bekl im Inland begründet auch dann die internationale Zuständigkeit für eine Bestandzinsklage, wenn das Bestandobjekt im Ausland liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Urteil, das in dem Land ergeht, in dem die Liegenschaft liegt, in Österreich nicht vollstreckt werden könnte.