§§ 577 ff ZPO; § 1008 ABGB:
Der Abschluss eines Schiedsvertrages durch einen Bevollmächtigten bedarf einer schriftlichen Spezialvollmacht gem § 1008 ABGB.
Die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde erfüllt die Schriftform nur, wenn diese Urkunde der unterfertigten Vertragsurkunde unmittelbar angeschlossen ist.