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Form des Schiedsvertrages und der Vollmacht zu dessen Abschluss / Keine bedingte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 50 Heft 1 v. 20.1.2002

§§ 577 ff ZPO; § 1008 ABGB:

Der Abschluss eines Schiedsvertrages durch einen Bevollmächtigten bedarf einer schriftlichen Spezialvollmacht gem § 1008 ABGB.

Die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde erfüllt die Schriftform nur, wenn diese Urkunde der unterfertigten Vertragsurkunde unmittelbar angeschlossen ist.

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