Art 33 Vbg Landesverfassung; §§ 2, 8, 9, 10 und 18 LVAG; Art 43, 44 Abs 3, 95 Abs 1, 99 und 140 B-VG:
Eine Bestimmung, wonach eine von der Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen des Landtages Gesetz wird, ist mit dem der Bundesverfassung zu Grunde liegenden Gedanken der repräsentativen Demokratie nicht vereinbar.