Art XVIII § 5 Abs 1 und Abs 3 KindRÄG 2001:
Die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters durch das KindRÄG 2001 bildet keinen Grund für die Einstellung der Zahlung von Unterhaltsvorschüssen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KindRÄG 2001 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung des Vorschusses.