§§ 226 ff und 232 f ZPO:
Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber einem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.
§§ 226 ff und 232 f ZPO:
Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber einem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.