§§ 914 f ABGB:
Die früher vertretene These, Konkurrenzklauseln seien wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit im Zweifel einschränkend auszulegen, dürfte zwar in dieser Allgemeinheit aufgegeben worden sein, doch kommt die Auslegung eines Konkurrenzverbotes durch ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn dies der Zweck der Vereinbarung oder die Verkehrssitte erfordert.