§§ 1295 ff und 1319a ABGB; § 7 BStFG 1996:
Die seit 1. 1. 1997 für die Benützung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen zu entrichtende zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt. Auch für diese Mautstrecken gilt daher die stRsp, wonach der Mautstraßenerhalter auf Grund Vertrages mit dem Benützer für jedes Verschulden haftet. § 1319a ABGB ist insofern unanwendbar.