Art 10 ARB; §§ 1002 ff, 1295 ff und 1299 ABGB:
Zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem vom Versicherten beigezogenen Rechtsanwalt entsteht regelmäßig kein direktes Vertragsverhältnis.
Die Pflicht des Rechtsanwalts, mit seinem Klienten die Deckungssumme aus der Rechtsschutzversicherung zu erörtern und die Bewertung des Streitgegenstandes mit diesem darauf abzustimmen, besteht jedenfalls nicht (im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) gegenüber dem Rechtsschutzversicherer.