§ 13c Abs 3 Z 1 und Abs 4 WEG; § 216 Abs 1 Z 3 EO:
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Konkurs eines Wohnungseigentümers nicht schon auf Grund der Anmeldung der Forderung auf dem Anteil des Gemeinschuldners angemerkt werden.