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Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG auf schlichtem Miteigentumsanteil

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 393 Heft 6 v. 20.6.2001

§ 13c Abs 4 WEG:

Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung über das Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft sprechen dafür, jeden Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in § 13c Abs 3 WEG angeführten bevorrechteten Forderungen haften zu lassen, also nicht nur jene, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist.

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