§§ 22 ARHG; Art 1 EuAlÜbk; Art 8 MRK:
Die Härteklausel des § 22 ARHG kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die vertragliche Auslieferungspflicht aus Art 1 EuAlÜbk eingreift. Die Auslieferung kann jedoch fallspezifisch aus Grundsätzen des zwingenden Völkerrechts im Lichte des Art 8 MRK zu verweigern sein.