Vor allem aus dem EuGH-Urteil Peterbroeck wurde in der Literatur die weit reichende Konsequenz gezogen, dass der VwGH nun auch von Amts wegen gemeinschaftsrechtliche Rechtspositionen aufzugreifen habe, die der Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemacht hat. Dieser Beitrag will durch eine genaue Analyse dieses Urteils zeigen, dass eine solch extensive Interpretation zumindest beim derzeitigen Stand der Judikatur nicht angebracht scheint.