§§ 19 und 20 KO; §§ 1438 ff ABGB:
Eine nach Konkurseröffnung von einem Schuldner des Gemeinschuldners erklärte Aufrechnung ist nicht wirksam, wenn sie auf Grund einer so genannten Konzernverrechnungsklausel erfolgt und sich auf die Forderung eines mit dem Aufrechnenden konzernverbundenen Gläubigers stützt.