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Novationswirkung des Vergleichs / Auswirkung auf eine Schiedsklausel

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 179 Heft 3 v. 20.3.2001

§ 1380 ABGB; § 577 ZPO:

Die überwiegende Rsp billigt dem Vergleich zwar nicht jedenfalls, aber doch dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes des Anspruchs ersetzt, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist.

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