Der Eigentümer einer Sache kann einen Treuhänder ermächtigen, die Sache im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Eigentümers zu verkaufen. Während die Übertragung des Eigentums auf Basis einer solchen Ermächtigung unbestritten wirksam ist, sind die Wirkungen eines Mietvertrages, den der Ermächtigungstreuhänder abschließt, ungeklärt.
Deskriptoren: Ermächtigungstreuhand, Treuhand, Miete, Mietvertrag. § 1086 ABGB, § 185 BGB.