I. Einleitung
Hier an der Leopold-Franzens-Universität zu Innsbruck und aus Anlass des 80. Geburtstages Hans Klecatskys zu sprechen, darf ich mir als besondere Auszeichnung anrechnen. Rechtfertigung dafür ist meine Funktion als Präsident des Verwaltungsgerichtshofes; in dieser Institution hat Hans Richard Klecatsky wichtige Jahre verbracht, dem Verwaltungsgerichtshof ist er stets zutiefst verbunden geblieben. 1966 hat er dies in unnachahmlicher Bildhaftigkeit zum Ausdruck gebracht1):