§§ 292, 295 Abs 1 und § 477 Abs 1 StPO:
Als Gegenstand des beneficium cohaesionis nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO kommen - anders als nach § 295 Abs 1 StPO - alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zu Gunsten eines Mitangekl dienen, damit auch Fehler im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.