vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wie weit reicht die Haftung des operierenden Chirurgen? Kritische Erwägungen zu den Entscheidungen des OGH 1 Ob 267/99t und 1 Ob 269/99m in diesem Heft der JBl 2001, 56 und 58.

KorrespondenzPrimarius Hofrat Dr. Hans G. Bruck und RA Dr, Hans Pfersmann*)*)Facharzt, ständig gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Plastische Chirurgie; First Vice President der International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS).JBl 2001, 64 Heft 1 v. 20.1.2001

Beide Fälle betreffen chirurgisch tätige Fachärzte, die als Belegärzte ihre Privatpatienten, die Kl, in privaten Krankenanstalten, sogenannten Belegspitälern, operierten. In beiden Fällen ist unstrittig, dass die Operationen selbst absolut lege artis durchgeführt wurden und an sich voll erfolgreich waren, die bekl Ärzte also tadellos gearbeitet haben. Dennoch zieht der OGH sie zur (Mit-)Haftung dafür heran, dass die Patienten Schäden erlitten, weil im Fall I das Operationspersonal des Belegspitals und im Fall II die vom Operateur beigezogene Fachärztin für Anästhesiologie schuldhaft Fehler begangen haben. Der erste Senat gelangt zu diesem überraschenden Ergebnis dadurch, dass er sowohl das genannte Personal als auch die Anästhesistin gem § 1313a ABGB rechtlich als Erfüllungsgehilfen qualifiziert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!