Beide Fälle betreffen chirurgisch tätige Fachärzte, die als Belegärzte ihre Privatpatienten, die Kl, in privaten Krankenanstalten, sogenannten Belegspitälern, operierten. In beiden Fällen ist unstrittig, dass die Operationen selbst absolut lege artis durchgeführt wurden und an sich voll erfolgreich waren, die bekl Ärzte also tadellos gearbeitet haben. Dennoch zieht der OGH sie zur (Mit-)Haftung dafür heran, dass die Patienten Schäden erlitten, weil im Fall I das Operationspersonal des Belegspitals und im Fall II die vom Operateur beigezogene Fachärztin für Anästhesiologie schuldhaft Fehler begangen haben. Der erste Senat gelangt zu diesem überraschenden Ergebnis dadurch, dass er sowohl das genannte Personal als auch die Anästhesistin gem § 1313a ABGB rechtlich als Erfüllungsgehilfen qualifiziert.