§ 15 Abs 3 StGB:
Wird einem verdeckten Fahnder statt Suchtgift eine harmlose Substanz (Mehl) übergeben, um ihm solcherart den vereinbarten Suchtgift-Kaufpreis herauszulocken, so ist dieser Betrugsversuch auch dann nicht absolut untauglich gem § 15 Abs 3 StGB, wenn der verdeckte Fahnder zur tatsächlichen Bezahlung der Kaufsumme weder ermächtigt noch jemals bereit war.