§§ 42 und 99 Abs 1 JN:
Der Gerichtsstand des Vermögens kann auch durch Forderungen des Bekl gegen Inländer begründet werden. Die Richtigkeit der Forderung muss erweislich sein. Zwischen Streitgegenstand und dem Wert des Vermögens muss eine angemessene Relation bestehen. Daraus folgt die Verpflichtung des Kl, die Höhe der Forderung zumindest insoweit zu nennen, dass diese Beurteilung erfolgen kann.