§§ 364c und 830 ABGB; § 352 EO:
Sind sämtliche Miteigentumsanteile einer Liegenschaft mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten desselben Dritten belastet, so ist eine Teilungsklage ausgeschlossen; (auch) die Bewilligung der Teilungsexekution nach § 352 EO bedarf des urkundlichen Nachweises der Zustimmung des Verbotsberechtigten.