In der Judikatur herrscht die These vor, dass bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen und Früchte pauschal gegenseitig zu verrechnen und daher nicht zu vergüten seien. Der Autor legt dar, dass die „Pauschalverrechnungsthese“ grundsätzlich dogmatisch nicht haltbar ist. Nur in Teilbereichen ist im Ergebnis dieser Judikaturlinie zu folgen.