§ 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO:
§ 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt das Gesetz zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen.