§§ 9 und 210 EO; §§ 1422 und 863 ABGB:
Im Verfahren über die Verteilung des Meistbotes ist zum Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf eine vom Buchberechtigten verschiedene Person weder eine öffentliche noch eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich.