§§ 88 ff B-KUVG; § 175 Abs 2 Z 1 ASVG:
Der Versicherungsschutz für Wegunfälle endet an der Außenfront des Wohnhauses, also idR an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor. Das Risiko des Ausrutschens im Hausflur gehört zu den Gefahren, die auf Umstände des Privatbereichs zurückgehen und dem Unfallversicherungsschutz nicht unterliegen.