Der AG hat im Kündigungsanfechtungsverfahren arbeitnehmerbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe nachzuweisen. Bei den betriebsbedingten Kündigungen trifft den AG nach hA die soziale Gestaltungspflicht. Er hat vor der Kündigung alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, den AN an einem anderen freien und geeigneten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Die soziale Gestaltung ist jedoch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird überwiegend aus allgemeinen Erwägungen und Prinzipien abgeleitet. Der folgende Aufsatz untersucht den Inhalt dieser Erwägungen und Prinzipien, ihr Verhältnis zueinander und ihre Bedeutung für den allgemeinen Kündigungsschutz. Daraus wird eine Antwort auf die ursprüngliche Rechtsfrage gewonnen, ob bzw wie die soziale Gestaltungspflicht auch auf arbeitnehmerbedingte Kündigungen anzuwenden ist.