§§ 32 und 34 Abs 1 Z 18 StGB; § 363a Abs 2 StPO:
Wurde in einem Urteil des EGMR eine Konventionsverletzung durch eine Berufungsentscheidung des OGH festgestellt, so hebt der zur Erneuerung des Verfahrens angerufene OGH seine eigene Entscheidung auf und erkennt in der Sache selbst neuerlich über die Berufung.