§ 114 Abs 4 und § 179 Abs 4 StPO:
Die zusätzliche Annahme eines Haftgrundes bzw ein Austausch der Haftgründe durch das Beschwerdegericht anlässlich einer lediglich vom Angeklagten erhobenen Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius.