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Hinterlegung zu Gunsten mehrerer (potentieller) Gläubiger bzw Forderungspfandgläubiger (§§ 1425 und 455 ABGB [§§ 1395 f ABGB und § 119 Z 3 GBG], §§ 300a und 307 EO) (2. Teil)

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Rudolf ReischauerJBl 2001, 614 Heft 10 v. 20.10.2001

C. Betreibender Gläubiger und andere Anspruchsberechtigte (§§ 307 und 329 EO) - EO / § 1425 ABGB

I. €Hinterlegungstatbestand (§ 307 EO / § 292k EO)
1. Forderungsbeanspruchung nicht nur durch betreibenden Gläubiger

Erste Hinterlegungsvoraussetzung ist, dass die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen beansprucht wird, also vor allem von Vertragspfandgläubigern. - Zur Frage der Unklarheit der Gläubigerstellung des Verpflichteten siehe unten III.

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