Folgende Frage war für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung:
Kann bei einer einvernehmlichen Scheidung zur Gänze und für jeden Fall auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden?
Der OGH kam zum Ergebnis, dass ein solcher Verzicht auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, nicht jedenfalls wirksam sei. Wäre der Frau im Fall einer streitigen Scheidung nach § 49 EheG ein Unterhalt nach § 66 EheG (einmal ist in der Entscheidung irrtümlich § 67 genannt) oder § 68 EheG zugestanden, so wäre das Beharren des Mannes auf dem Unterhaltsverzicht sittenwidrig, wenn die Frau nun einen Unterhaltsanspruch, der unter dem Existenzminimum liege, geltend mache.