§ 1319 ABGB:
Wurde über einen wesentlichen Umstand - hier: über einen gravierenden früheren Schaden - ein privat beigezogener Sachverständiger nicht informiert, ist durch dessen nur äußerlichen Befund der Hauseigentümer nicht exkulpiert.
§ 1319 ABGB:
Wurde über einen wesentlichen Umstand - hier: über einen gravierenden früheren Schaden - ein privat beigezogener Sachverständiger nicht informiert, ist durch dessen nur äußerlichen Befund der Hauseigentümer nicht exkulpiert.