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Haftung des Steinmetzen für Schäden durch umstürzenden Grabstein

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 588 Heft 9 v. 20.9.2000

§§ 1295, 1299, 1304 und 1409 ABGB:

Auch bei Grabdenkmälern muss (wie etwa auch bei Häusern) verlangt werden, dass sie so konstruiert werden, dass sie auch mehrere Jahrzehnte lang an sich standfest sind und nicht schon durch darauf herumkletternde unmündige Kinder zum Umfallen gebracht werden können.

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