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Kündigungsrecht des Versicherten bei sukzessivem Erwerb aller Miteigentumsanteile an der versicherten Liegenschaft

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 595 Heft 9 v. 20.9.2000

§§ 68 ff VersVG; § 833 ABGB:

Aus den Regeln über die Verwaltung des Miteigentums folgt, dass das Kündigungsrecht nach § 70 VersVG beim Erwerb von Miteigentum erst entsteht, wenn ein mehr als 50% betragender Anteil erworben wird. Ob dieses Kündigungsrecht dann wirksam ausgeübt wird, bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 833 ff ABGB.

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