§§ 68 ff VersVG; § 833 ABGB:
Aus den Regeln über die Verwaltung des Miteigentums folgt, dass das Kündigungsrecht nach § 70 VersVG beim Erwerb von Miteigentum erst entsteht, wenn ein mehr als 50% betragender Anteil erworben wird. Ob dieses Kündigungsrecht dann wirksam ausgeübt wird, bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 833 ff ABGB.