Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13. 10. 1999, G 77/99-16, V 29/99-16, JBl 2000, 162, die Bestimmungen zur Salzburger Vertragsraumordnung als verfassungswidrig aufgehoben. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesetzgeber den Einsatz privatrechtlicher Mittel zur Unterstützung der hoheitlichen Raumordnung vorschreiben darf und welche Grenzen sich diesem Einsatz stellen. Dies ist auch für vergleichbare Gesetzesbestimmungen in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol von Bedeutung. Der folgende Beitrag versucht, die vom VfGH für die Vertragsraumordnung aufgezeigten Determinanten näher zu beleuchten.