Bei sogenannten eigennützigen Privatstiftungen aufgrund des PSG sind viele Fragen im Zusammenhang mit einem mehrheitlich oder ausschließlich aus Begünstigten zusammengesetzten Beirat im Schrifttum umstritten. Im besonderen wird die Frage kontrovers diskutiert, welche Funktionen einem solchen Beirat übertragen werden könnten. Der OGH hat sich bisher zu all dem eher restriktiv geäußert. Dem Verfasser geht es um den Nachweis, daß dem Konzept des PSG alles in allem der Gedanke zugrunde liegt, daß auf dem Stifterwillen beruhende Beiratszusammensetzungen und -kompetenzen vom Gericht als privatautonome Willenserklärungen zu respektieren sind und keineswegs im Wege von Verallgemeinerungen von auf den Vorstand und den Aufsichtsrat beschränkten Unvereinbarkeitsregeln konterkariert werden dürften.