§§ 1002 ff, 1151 ff, 1165 ff, 1168a, 1298 und 1299 ff ABGB:
Ein Unternehmensberater darf sich grundsätzlich auf die Beurteilung des an ihn herangetragenen konkreten Problems beschränken, solange nicht deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass der Auftraggeber (etwa auf Grund fehlender Fachkenntnisse) den Auftragsumfang für das zu lösende Problem zu eng gefasst hat.