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Ruhen des Verfahrens auch im Revisionsverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 458 Heft 7 v. 20.7.2000

§§ 168 ff, 483 und 513 ZPO:

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften des § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des OGH für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt.

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