§§ 168 ff, 483 und 513 ZPO:
Sowohl der Wortlaut der Vorschriften des § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des OGH für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt.