§ 30 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 KO:
Die Befriedigung aus einem exekutiven Pfandrecht, das selbst wegen Inkongruenz anfechtbar gewesen wäre, ist anfechtbar (Abgehen von OGH JBl 1997, 540 f).
Ein Rechtsgestaltungsbegehren ist nur dann erforderlich, wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist.