§ 4 AktG:
Zumindest bei der Aktiengesellschaft ist es nicht zwingend, dass der auf die AG hinweisende Rechtsformzusatz nur am Ende der Firma aufgenommen wird, solange die Firma dadurch nicht unklar oder täuschend wird. Die Anfügung eines geographischen Zusatzes (unter der allgemeinen Voraussetzung der überdurchschnittlichen Bedeutung des Unternehmens für das Gebiet) am Ende des Firmenwortlautes einer AG ist daher zulässig.