§§ 879 und 1502 ABGB:
Weder eine kollektivvertragliche noch eine einzelvertragliche Verfallsklausel verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert. Bei einer sechsmonatigen Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag nach dessen Beendigung kann von einer sittenwidrigen Erschwernis nicht die Rede sein.