§ 1502 ABGB; § 16 Abs 8 MRG:
Es kommt auf den Zweck der jeweils zu beurteilenden Präklusionsfrist an, inwieweit die für Verjährungsfristen geltenden gesetzlichen Regeln auf die undeterminiert gebliebenen Präklusionsfristen anzuwenden sind.
Auf die Einrede der Verfristung des Rechts auf Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung gem § 16 Abs 8 MRG kann im Voraus nicht verzichtet werden.