Im Vorjahr hat eine E des OGH zum Thema des „Schadenersatzes wegen einer unerwünschten Geburt (wrongful birth)“ große Aufmerksamkeit und geteilte Reaktionen gefunden (OGH JBl 1999, 593). Es war die erste E des OGH zu diesem Thema, während im Ausland (Höchst-)Gerichte schon früher Stellung nehmen mussten und dies in unterschiedlicher Weise getan haben (vgl von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht I [1996] Rz 581 ff; derselbe, ZEuP 1998, 324 und ZEuP 2000, 121; vgl auch jüngst House of Lords, 25. 11. 1999, Macfarlane v. Tayside Health Bord, mwN insb zum Common Law). Es ging vereinfacht um folgenden Fall: Die Schwangere sucht den Arzt auf, um klären zu lassen, ob das Kind voraussichtlich behindert sein wird (weil eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Behinderung bestand); der Arzt untersucht auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages, übersieht jedoch fahrlässig die Anzeichen der Behinderung im Ultraschall; das Kind wird schwer behindert geboren; die Eltern verlangen Ersatz - nur - des behinderungsbedingten Mehraufwandes für Unterhalt und Pflege (nicht auch für den Basis- bzw Regelunterhalt), weil die Mutter den Fetus hätte straffrei abtreiben lassen können und - was Beweisfrage ist - tatsächlich hätte abtreiben lassen. Die E spricht den Mehraufwand jedenfalls für diese Konstellation zu und lässt klar erkennen, dass der Regelunterhalt nicht zu ersetzen sein soll.