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Schadenersatz wegen der Geburt eines nicht gewünschten Kindes?*)*)Die Schriftleitung hatte Herrn Prof. Rebhahn ursprünglich um Glossierung der E 1 Ob 91/99k gebeten. Wegen der zahlreichen öffentlichen, zT durchaus fragwürdigen Reaktionen auf die Entscheidung, die oft auf bloß oberflächliche Kenntnis hindeuten, schien deren rasche ausführliche Publikation dann doch vordringlich (siehe JBl 1999, 593); die JBl freuen sich, die Stellungsnahme des Autors nunmehr als Korrespondenz publizieren zu können (P. Rummel).

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Robert RebhahnJBl 2000, 265 Heft 4 v. 20.4.2000

Im Vorjahr hat eine E des OGH zum Thema des „Schadenersatzes wegen einer unerwünschten Geburt (wrongful birth)“ große Aufmerksamkeit und geteilte Reaktionen gefunden (OGH JBl 1999, 593). Es war die erste E des OGH zu diesem Thema, während im Ausland (Höchst-)Gerichte schon früher Stellung nehmen mussten und dies in unterschiedlicher Weise getan haben (vgl von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht I [1996] Rz 581 ff; derselbe, ZEuP 1998, 324 und ZEuP 2000, 121; vgl auch jüngst House of Lords, 25. 11. 1999, Macfarlane v. Tayside Health Bord, mwN insb zum Common Law). Es ging vereinfacht um folgenden Fall: Die Schwangere sucht den Arzt auf, um klären zu lassen, ob das Kind voraussichtlich behindert sein wird (weil eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Behinderung bestand); der Arzt untersucht auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages, übersieht jedoch fahrlässig die Anzeichen der Behinderung im Ultraschall; das Kind wird schwer behindert geboren; die Eltern verlangen Ersatz - nur - des behinderungsbedingten Mehraufwandes für Unterhalt und Pflege (nicht auch für den Basis- bzw Regelunterhalt), weil die Mutter den Fetus hätte straffrei abtreiben lassen können und - was Beweisfrage ist - tatsächlich hätte abtreiben lassen. Die E spricht den Mehraufwand jedenfalls für diese Konstellation zu und lässt klar erkennen, dass der Regelunterhalt nicht zu ersetzen sein soll.

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