§§ 1175 ff, 1183 und 1210 ABGB; §§ 7, 44 und 119 KO:
Ob ein Schiedsverfahren durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei unterbrochen wird, bleibt offen.
§§ 1175 ff, 1183 und 1210 ABGB; §§ 7, 44 und 119 KO:
Ob ein Schiedsverfahren durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei unterbrochen wird, bleibt offen.