§ 867 ABGB; § 25 GG:
Die Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts zur besonderen Motivation und besseren Rekrutierung von Arbeitnehmern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist zulässig.
§ 867 ABGB; § 25 GG:
Die Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts zur besonderen Motivation und besseren Rekrutierung von Arbeitnehmern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist zulässig.